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Bundesverfassungsgericht entscheidet für Generationengerechtigkeit bei Klimaschutzmaßnahmen

(jbo) Gegen die zuwenig ambitionierten Klimaziele der deutschen Bundesregierung haben sich zahlreiche NGO wie z.B. Greenpeace, Fridays for Future, German Watch sowie einige Länder zusammengeschlossen und beim Bundesverfassungsgericht, BVG geklagt.

Die Strategie der Kläger ist: „Wir wollen den Eingriff des Staates in bürgerliche Rechte verhindern.“ Diese Strategie ist in allen Ländern anwendbar, die ein funktionierendes Rechtssystem haben. Dazu sagt eine der Rechtsanwältin der Kläger, Dr Roda Verheyen, dass dieselbe Strategie auch in Südkorea erfolgreich war.

Zum Erfolg dieser Strategie waren zahlreiche Voraussetzungen zu schaffen, hier die wichtigsten:

  1. Obwohl in der juristischen Literatur schon seit rund 200 Jahren diskutiert wird, dass Rechte intertemporal zu verstehen sind, hat das BVG dieses Prinzip in diesem Fall erstmals angewendet. Erst dieses Prinzip ermöglicht es, dass im Sinne von Generationengerechtigkeit verlangt werden kann, dass künftige Generationen keine überproportionalen Lasten aus Klimafolgen bzw. aus Schutzmaßnahmen schultern müssen.
  2. Die internationale Vereinbarung von Paris 2015 legt ein auch Deutschland bindendes Klimaziel in Celsius für die Erwärmung fest.*[1]
  3. Das New Climate Institute ( und zahlreiche andere) hat für verschiedene Emissionen die weltweiten Auswirkungen auf den Temperaturanstieg berechnet. Der Sach-verständigenrat für Umweltfragen und zahlreiche Wissenschaftler haben daraus den deutschen Anteil berechnet.*[2]
  4. Die Punkte 1 bis 3 ermöglichen nun, die Argumentation auf den Grundgesetz Artikel 20a, Staatszielbestimmung zu beziehen. In der Folge ist es für die Generationen-gerechtigkeit beim Klimaschutz nicht mehr erforderlich, eine Änderung des Grundgesetzes zu erreichen.
    (Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland Art 20a: Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung)

In einem Youtube Video zur Würdigung des Erreichten bedanken sich die Kläger bei den zahlreichen anderen Initiativen, die wichtige Vorarbeiten geleistet haben und sei es nur dadurch, dass sie, obgleich sie ihre -frühere- Klage verloren hatten, sie doch die deutschen Gerichte gezwungen haben, Anforderungen zu präzisieren, so dass dadurch die letzlich erfolgreiche Argumentations-Strategie ausgewählt werden konnte. Hilfreich war insbesondere auch die Klima-Klage von Greenpeace vor dem Verwaltungs-gericht Berlin, Oktober 2018.

Konkrete Rechtsfolgen, Anwendbarkeit:

Das BVG fordert: Da internationale Ziele vorliegen, brauchen wir einen Reduktionspfad/ eine Strategie und ein Budget/ Ressourcen für die Umsetzung bis 2030. Des weiteren sind wissenschaftsbasierte Massnahmen, Messungen und Compliance Checks erforderlich. Das Klimaschutzgesetz muss erneuert werden ( das Ziel könnte auf 60-65% erhöht werden). Längerfristig sind weitere Verbesserungen denkbar.

Im föderalen System Deutschlands löst das Urteil des Bundesgerichts nun top-down auch Folgen auf der untersten kommunalen Ebene aus.

Das Urteil wird Relevanz für den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte haben, bei dem eine Klage von portugiesischen Kindern vorliegt.

Die Kläger interpretieren das Urteil optimistisch so, dass auch Menschen aus dem Globalen Süden Schutz vor Klimawandel für sich bei deutschen Gerichten einklagen dürfen.

Sie sehen darüber hinaus die Anwendbarkeit des Urteils als Präzedenz für andere Umweltfragen; und sie sehen Analogien den Finanzmarkt betreffend.

Unter Berufung auf das Urteil kann von Sozialen Medien verlangt werden, Fake News über den Klimawandel zu entfernen. 

Wir sehen das Urteil als eine wertvolle Ergänzung zu wichtigen Elementen der Simpol-Strategie. Ohne internationale Ziele hätte es das Urteil nicht gegeben, und das Vorliegen des Urteils macht es Verzögerern in Zukunft schwerer, politisch abgestimmte Ziele oder Weltverträge zu unterlaufen. 

 


[1] Im Paris Abkommen hat sich Deutschland dazu verpflichtet die Klimaerwärmung „deutlich unter zwei Grad“ zu stoppen und „Anstrengungen zu unternehmen“, dass dies schon bei 1,5 Grad gelingt.

 

[2] „Um das Klimaziel von Paris als Maßgabe für die Begrenzung von CO2-Emissionen anwenden zu können, ist eine Übersetzung der Temperaturmaßgabe in eine Emissionsmaßgabe erforderlich.“ Oder anders: Die Klimapolitik muss auf einem deutschen CO2-Budget beruhen. Wie hoch dieses ist hat der Sachverständigenrat für Umweltfragen (SRU) der Bundesregierung letztes Jahr ausgerechnet. Der Weltklimarat IPCC hat das Gesamtbudget für die ganze Welt bestimmt, wenn die Erwärmung mit einer Wahrscheinlichkeit von zwei Dritteln bei 1,75 Grad gestoppt werden soll. Dieses Budget verteilt der SRU auf die Länder gemäß deren Anteil an der Weltbevölkerung am 1. Januar 2016, also wenige Tage nach Abschluss des Paris Abkommens. Damit steht Deutschland ein Anteil von 1,1 Prozent am globalen CO2-Budget zu. Davon waren am 1. Januar letzten Jahres noch 6,7 Milliarden Tonnen übrig.
Mit der herkömmlichen Klimapolitik hätte Deutschland bis 2050 aber 12,8 Milliarden Tonnen an Treibhausgasen produziert, zum größten Teil CO2.Damit zeigt die „Übersetzung“ des Temperaturziels in ein CO2-Budget, dass Deutschlands Klimapolitik dem „verfassungsrechtlich maßgeblichen Temperaturziel“ offensichtlich nicht genügt.

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